Interessanter zweiteiliger Artikel von RA Ulbricht. Es sollen…
[...] die Grundsätze erläutert werden, die in Deutschland an die Datenschutzkonformität eines Sozialen Netzwerks zu stellen sind und inwieweit die Ausgestaltung von Facebook damit im Einklang steht.
Was ist verstanden habe:
- deutsches Datenschutzrecht gilt, wenn deutsche Niederlassung
- Anpassung AGB ohne aktive Zustimmung nur, wenn dies vereinbart wurde und angemessener Hinweis/Frist gegeben
- über die Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten muss transparent und nachvollziehbar aufgeklärt werden
- Weitergabe von Daten an Dritte nur mit aktiver zustimmung (Opt-In)
- einfaches Löschen/Abmelden seines Kontos muss möglich sein
- anonymes Auftreten auf der Plattform muss ermöglicht werden
- Nutzer haben Auskunftsanspruch (Daten, Empfänger, Speicherungszweck)